Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 L 276/05.PVL) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, §§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 85 Abs. 2 ArbGG und § 937 Abs. 2 ZPO sowie in entsprechender Anwendung von § 944 ZPO 2 vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März 1998 – 1 B 53/98.PVL – ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag der Antragsteller, den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass auf der Grundlage von insgesamt 2,0 Freistellungen der Antragsteller zu 1. – hilfsweise: einer der Antragsteller – als weiteres Personalratsmitglied im Umfang von mindestens 0,5 freizustellen ist,
hilfsweise,
den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass auf der Grundlage von insgesamt 2,0 Freistellungen der Antragsteller zu 1. – hilfsweise: einer der Antragsteller – als weiteres Personalratsmitglied in einem Umfang, der der Quote für die ver.di-Liste aus der Personalratswahl vom 15. Juni 2004 entspricht, freizustellen ist,
äußerst hilfsweise,
den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass für die Gruppe der Angestellten der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. und für die Gruppe der Arbeiter die stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 1. jeweils voll (2 × 1,0) freigestellt werden, ist abzulehnen, weil es für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung – jedenfalls nunmehr – an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs fehlt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936 und 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf eine Verpflichtung des Beteiligten zu 1. zu einer Beschlussfassung über eine im Haupt- und in den Hilfsanträgen näher beschriebene Freistellung von Personalratsmitgliedern zusteht. Ob ein solcher Anspruch ursprünglich bestanden hat, bedarf keiner Vertiefung, da es jedenfalls nunmehr an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt.
Die Freistellung eines Beschäftigten von seiner dienstlichen Tätigkeit zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 LPVG NRW kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der jeweilige Beschäftigte Mitglied des Personalrats ist. Daran fehlt es aber (mittlerweile) sowohl den Antragstellern als auch den sonstigen Beschäftigten, deren Freistellung die Antragsteller anstreben. Denn die vormals dem Beteiligten zu 1. angehörenden Beschäftigten haben mit Ablauf des 30. April 2005 ihre Stellung als Mitglieder einer Personalvertretung verloren. Dies erschließt sich aus folgenden Umständen:
Die ursprünglich vorhandene Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen ist zusammen mit weiteren sieben regionalen Bau-Berufsgenossenschaften auf der Grundlage von § 118 SGB VII zum 1. Mai 2005 in der neu gegründeten Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft aufgegangen. Damit hat die frühere Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, bei der der Beteiligte zu 1. gebildet war, nicht nur ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person verloren, sondern auch ihre personalvertretungsrechtliche Funktion als Dienststelle. Durch die Zusammenlegung ist vielmehr eine neue Dienststelle entstanden, die mit keiner der früheren Dienststellen identisch ist.
Der damit verbundene Untergang der Dienststelle lässt aber auch die ihr zugeordnete Personalvertretung wegfallen. Hört eine Dienststelle auf zu bestehen, bei der eine Personalvertretung gebildet ist, hat dies zwangsläufig das Ende der Personalvertretung zur Folge, weil diese ohne dazugehörige Dienststelle nicht bestehen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1976 – VII P 7.73 –, Buchholz 238.3 A § 29 BPersVG Nr. 1 Beschluss vom 3. Oktober 1983 – 6 P 23.81 –, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1999 – 1 A 1083/98.PVB –, PersR 2000, 455 = PersV 2000, 267, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 1 A 329/98.PVL –, PersR 2001, 27 = PersV 2000, 511 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D IV 1 Nr. 114 = ZfPR 2000, 272 = ZTR 2000, 481; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2000 – 18 P 98.2995 –, PersR 2001, 86; Lorenzen u.a., BPersVG, § 6 Rn. 41 und 46, m.w.N.
Mit dem Untergang der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen ist demnach auch der Beteiligte zu 1. weggefallen mit der weiteren Folge, dass die diesem ehemals angehörenden Beschäftigten ihren Status als Personalratsmitglieder verloren haben.
Dass mit der Zusammenlegung von Dienststellen die dort vorhanden gewesenen Personalräte wegfallen, belegt auch die in § 44 Abs. Satz 1 LPVG NRW getroffenen Regelung. Dort ist für den Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW ausdrücklich bestim...