rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Freistellung von Personalratsmitgliedern
Leitsatz (amtlich)
Zur Freistellung von Lehrern für ihre Tätigkeit in einer Personalvertretung (im Anschluß an: Beschlüsse vom 20. Dezember 1983 – 5 A 7/83 – und vom 20. März 1984 – 5 A 8/83 –)
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 10.09.1985; Aktenzeichen 5 K 1/85) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 10. September 1985 – 5 K 1/85 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt für seine Mitglieder eine höhere als die vom Beteiligten zu 2) bislang gewährte Freistellung von deren dienstlicher Tätigkeit.
Der Antragsteller hat 9 Mitglieder; 3 Mitglieder gehören seinem Vorstand an. Er hat in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rund 7.400 Lehrer an Grund- und Hauptschulen im Regierungsbezirk … zu betreuen. Seinen Mitgliedern ist derzeit eine Freistellung von 112 Unterrichtsstunden je Woche eingeräumt.
Mit Schreiben vom 18. Juni und 11. September 1984, die er durch eine „Zusammenstellung des Zeitaufwandes für Personalratstätigkeiten” vom 05. Dezember 1984 ergänzte, begehrte der Antragsteller, seinen Mitgliedern eine Freistellung von 144 Unterrichtsstunden je Woche zu gewähren. Das lehnte der Beteiligte zu 2) ab.
Daraufhin hat der Antragsteller am 11. Februar 1985 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht:
Die begehrte Freistellung sei zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich. Die weitgehende Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) im Bereich der Personalangelegenheiten der Lehrer bringe einen entsprechend großen Umfang an Aufgaben und Pflichten für ihn – den Antragsteller – als Stufenvertretung mit sich, während die Aufgaben der örtlichen Personalräte vergleichsweise gering seien. Hierbei falle zudem ins Gewicht, daß die Zahl der Personalmaßnahmen erheblich gestiegen und deren Beurteilung zudem angesichts des Rückgangs der Schülerzahlen und der schlechten Arbeitsmarktlage der Lehrer wesentlich schwieriger geworden sei. Auch fielen solche Entscheidungen nicht mehr nur am Ende des Schuljahres an; das gelte lediglich für die rund 30 Einstellungen. Es seien hingegen durchschnittlich rund 1.000 Versetzungen und Abordnungen im Laufe des ganzen Jahres zu behandeln. Im übrigen halte er sich stets an die ihm gesetzlich vorgegebenen Grenzen seiner Zuständigkeit. Um diese im Einzelfall erkennen zu können, bedürfe es indessen jeweils eines gewissen zeitlichen Aufwandes. Schließlich könnten die Fertigung der Niederschriften und der allgemeine Schriftverkehr nicht einer Bürokraft der Dienststelle übertragen werden, da dies zu lange Zeit in Anspruch nehmen würde und zudem dann die Vertraulichkeit der Personalratstätigkeit nicht mehr gewährleistet wäre. Die begehrte Freistellung berücksichtige im übrigen die zumutbare Inanspruchnahme von Freizeit; der tatsächlich notwendige zeitliche Aufwand belaufe sich nämlich auf 188,3 Unterrichtsstunden je Woche.
Durch Beschluß vom 10. September 1985 – 5 K 1/85 – hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt und ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht:
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung des erforderlichen Zeitaufwandes gehe von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und sei schon von daher fehlerhaft. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1987 – 6 P 29.84 – könne sein Begehren nicht beeinflussen. Selbst wenn man nämlich die Zeiten für die Teilnahme an den Sitzungen absetze, verbleibe ein notwendiger Aufwand von 163 Unterrichtsstunden je Woche.
Der Antragsteiler beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 10. September 1985 – 5 K 1/85 – festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, seinen Mitgliedern eine Freistellung von insgesamt 144 Unterrichtsstunden je Woche zu gewähren,
hilfsweise,
seinen Mitgliedern eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Freistellung zu gewähren.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und macht geltend, der notwendige Zeitaufwand für die Personalratstätigkeit betrage bei Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1987 allenfalls 60 Unterrichtsstunden je Woche.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten eingereichten Schriftsätzen und Anlagen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß seine Mitglieder über die bereits gewährte...