Personalvertretung ist der Oberbegriff für die Beschäftigtenvertretungen bei der Dienststelle. Zur Personalvertretung zählen (örtlicher) Personalrat, Gesamtpersonalrat, Ausbildungspersonalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat usw.
3.2.1 Personalrat
In allen Dienststellen, beim einstufigen Aufbau und beim mehrstufigen Aufbau in den Dienststellen aller Stufen, werden Personalräte gebildet (§ 13 Abs. 1 BPersVG). Sie sind für die Angelegenheiten zuständig, die sich nur auf die Beschäftigten der Dienststelle beziehen, bei der sie gebildet sind.
Sind Nebenstellen und Teile einer Dienststelle nach § 7 Satz 1 BPersVG vorhanden, die personalvertretungsrechtlich als selbstständige Dienststellen gelten, so werden auch dort Personalräte gebildet, die für die Angelegenheiten zuständig sind, die nur die Beschäftigten der Nebenstelle oder des Dienststellenteils betreffen. Sind beim dreistufigen Aufbau, Unterbehörden "untersten" Stellen nachgeordnet, die nach Aufgabenbereich und Organisation Selbstständigkeit aufweisen und deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 2. BPersVG eigene Dienststellen bilden, so werden schließlich auch hier Personalräte gebildet, die für die Angelegenheiten zuständig sind, die nur die Beschäftigten der selbstständigen "untersten Stellen" betreffen.
3.2.2 Gesamtpersonalrat
Soweit Außenstellen oder Teile einer Dienststelle personalvertretungsrechtlich nach § 7 BPersVG verselbstständigt sind, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden (§ 93 BPersVG). Dies gilt aber nicht, wenn 2 selbstständige Dienststellen nach § 6 Abs. 1 BPersVG vorliegen (z. B. auf landesgesetzlicher Ebene die Stadtverwaltung und der Eigenbetrieb einer Stadt/Gemeinde). Der Gesamtpersonalrat wird unmittelbar durch alle Beschäftigten gewählt.
Er ist dann anstelle des örtlichen Personalrats zu beteiligen, wenn die beabsichtigte Maßnahme über den Bereich der verselbstständigten Dienststelle hinausgeht oder aber nur der Leiter der Hauptdienststelle und nicht der Leiter der verselbstständigten Nebenstelle bzw. Dienststellenteile entscheidungsbefugt ist (§ 95 i. V. m. § 92 Abs. 1 und 2 BPersVG).
Für eine Dienstvereinbarung für alle Mitarbeiter einer Stadtverwaltung ist der Gesamtpersonalrat zuständig.
Zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat einer Dienststelle besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis. Der Gesamtpersonalrat ist grds. auch nicht die Beschwerdeinstanz gegenüber dem örtlichen Personalrat.
3.2.3 Stufenvertretungen
In den Behörden werden nach § 88 BPersVG dort Stufenvertretungen gebildet, wo es eine mehrstufige Verwaltung gibt. Dies ist lediglich bei den Bundes- und Landesverwaltungen der Fall, da nur dort dreistufige Verwaltungsaufbauten zu finden sind.
Hauptpersonalräte (= HPR) bei den Ministerien
Bezirkspersonalräte (= BPR) bei den Mittelinstanzen/Regierungspräsidien
Daneben gibt es bei jeder Mittelbehörde und bei jedem Ministerium einen eigenen örtlichen Personalrat.
Für die Wahl und die Zusammensetzung der Stufenvertretungen enthält § 89 BPersVG nähere Regelungen. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Geschäftsführung der (örtlichen) Personalräte gelten für die Stufenvertretungen größtenteils entsprechend (§ 90 BPersVG).
Die Stufenvertretungen haben die folgenden Aufgaben:
In Angelegenheiten, in denen nicht die örtliche Dienststelle, sondern die Mittelbehörde oder das Ministerium zuständig ist, ist anstelle des örtlichen Personalrats die entsprechende Stufenvertretung zuständig. Der örtliche Personalrat ist jedoch regelmäßig vorab zu hören.
Für Ernennungen der Beamten des höheren Dienstes ist nach §§ 2 und 4 ErnG das zuständige Ministerium und nicht die örtliche Dienststelle zuständig.
- Wenn Dienststelle und örtlicher Personalrat in Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsangelegenheiten keine Einigung erzielen, sind die Stufenvertretungen zuständig.
Sind einer obersten Dienstbehörde mehrere Behörden der Mittelstufe nachgeordnet (horizontale Verwaltungsgliederung), so wird bei jeder ein Bezirkspersonalrat gebildet, und zwar für den jeweiligen Ausschnitt der Verwaltung, der durch jede Behörde der Mittelstufe und die ihr nachgeordneten Dienststellen gebildet wird.
Sind Nebenstellen und Teile einer Behörde der Mittelstufe vorhanden, die nach § 6 BPersVG als selbstständige Dienststellen gelten, so werden dort zwar Personalräte (vgl. oben), nicht jedoch Bezirkspersonalräte gebildet, weil diese Nebenstellen und Teile verwaltungsorganisatorisch keine eigenen Dienststellen werden, sondern Nebenstellen und Te...