Soweit Außenstellen oder Teile einer Dienststelle personalvertretungsrechtlich nach § 7 BPersVG verselbstständigt sind, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden (§ 93 BPersVG). Dies gilt aber nicht, wenn 2 selbstständige Dienststellen nach § 6 Abs. 1 BPersVG vorliegen (z. B. auf landesgesetzlicher Ebene die Stadtverwaltung und der Eigenbetrieb einer Stadt/Gemeinde). Der Gesamtpersonalrat wird unmittelbar durch alle Beschäftigten gewählt.

Er ist dann anstelle des örtlichen Personalrats zu beteiligen, wenn die beabsichtigte Maßnahme über den Bereich der verselbstständigten Dienststelle hinausgeht oder aber nur der Leiter der Hauptdienststelle und nicht der Leiter der verselbstständigten Nebenstelle bzw. Dienststellenteile entscheidungsbefugt ist (§ 95 i. V. m. § 92 Abs. 1 und 2 BPersVG).[1]

 
Praxis-Beispiel

Für eine Dienstvereinbarung für alle Mitarbeiter einer Stadtverwaltung ist der Gesamtpersonalrat zuständig.

Zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat einer Dienststelle besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis. Der Gesamtpersonalrat ist grds. auch nicht die Beschwerdeinstanz gegenüber dem örtlichen Personalrat.

[1] Anders z. B. die Regelung in § 91 Abs. 8 LPVG BW. Danach ist der Personalrat der Teildienststelle, wenn sich die Maßnahme auf diese beschränkt, auch dann zuständig, wenn sie vom Leiter der Gesamtdienststelle getroffen wird (Beispiel: Kündigt der Leiter der Gesamtdienststelle einem in der Nebenstelle beschäftigten Arbeiter, so ist der Personalrat der Teildienststelle, nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen).

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