In den Behörden werden nach § 88 BPersVG dort Stufenvertretungen gebildet, wo es eine mehrstufige Verwaltung gibt. Dies ist lediglich bei den Bundes- und Landesverwaltungen der Fall, da nur dort dreistufige Verwaltungsaufbauten zu finden sind.
Hauptpersonalräte (= HPR) bei den Ministerien
Bezirkspersonalräte (= BPR) bei den Mittelinstanzen/Regierungspräsidien
Daneben gibt es bei jeder Mittelbehörde und bei jedem Ministerium einen eigenen örtlichen Personalrat.
Für die Wahl und die Zusammensetzung der Stufenvertretungen enthält § 89 BPersVG nähere Regelungen. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Geschäftsführung der (örtlichen) Personalräte gelten für die Stufenvertretungen größtenteils entsprechend (§ 90 BPersVG).
Die Stufenvertretungen haben die folgenden Aufgaben:
In Angelegenheiten, in denen nicht die örtliche Dienststelle, sondern die Mittelbehörde oder das Ministerium zuständig ist, ist anstelle des örtlichen Personalrats die entsprechende Stufenvertretung zuständig. Der örtliche Personalrat ist jedoch regelmäßig vorab zu hören.
Für Ernennungen der Beamten des höheren Dienstes ist nach §§ 2 und 4 ErnG das zuständige Ministerium und nicht die örtliche Dienststelle zuständig.
- Wenn Dienststelle und örtlicher Personalrat in Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsangelegenheiten keine Einigung erzielen, sind die Stufenvertretungen zuständig.
Sind einer obersten Dienstbehörde mehrere Behörden der Mittelstufe nachgeordnet (horizontale Verwaltungsgliederung), so wird bei jeder ein Bezirkspersonalrat gebildet, und zwar für den jeweiligen Ausschnitt der Verwaltung, der durch jede Behörde der Mittelstufe und die ihr nachgeordneten Dienststellen gebildet wird.
Sind Nebenstellen und Teile einer Behörde der Mittelstufe vorhanden, die nach § 6 BPersVG als selbstständige Dienststellen gelten, so werden dort zwar Personalräte (vgl. oben), nicht jedoch Bezirkspersonalräte gebildet, weil diese Nebenstellen und Teile verwaltungsorganisatorisch keine eigenen Dienststellen werden, sondern Nebenstellen und Teile der Hauptdienststelle bleiben. Ebenso wenig werden Bezirkspersonalräte bei Unterbehörden gebildet, denen weitere "unterste" Stellen nachgeordnet sind, auch wenn diese nach § 6Satz 2 BPersVG nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind, weil die verwaltungsorganisatorisch den Unterbehörden nachgeordneten Dienststellen personalvertretungsrechtlich auf der Stufe der Unterbehörden stehen.