Gemäß § 13 BPersVG sind in allen Dienststellen, die in der Regel mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, Personalräte zu bilden. Die aktive Wahlberechtigung ergibt sich aus § 14 BPersVG, wer passiv wählbar ist, regelt § 15 BPersVG.
Für die Zahl der "in der Regel" in der Dienststelle Beschäftigten ist der für die Dienststelle charakteristische Personalbestand maßgebend. Ausgangspunkt für die Festlegung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens; vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BPersVWO. Kurzfristige Abweichungen oder aus außergewöhnlichem Bedarf resultierende Schwankungen durch zusätzliche Beschäftigte bzw. vorübergehend unbesetzte Stellen finden bei der Ermittlung der Dienststellengröße keine Beachtung.
Jedoch ist der Wahlvorstand gehalten, die Zahl der Beschäftigten der Dienststelle zu ermitteln, die voraussichtlich die Dauer des überwiegenden Teils der anstehenden Amtszeit des zu wählenden Personalrats für die Größe der Dienststelle repräsentativ sein wird und damit den Umfang seiner Aufgabenerfüllung beeinflussen wird. Ausgangspunkt ist die ist Stärke der Dienststelle am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Sodann ist eine Prognose anzustellen, wie stark die Personaldecke für einen Zeitraum von mindestens der Hälfte der anstehenden Amtszeit in der Dienststelle sein wird. Konkrete Planungen oder getroffene Entscheidungen der Dienststellenleitung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu berücksichtigen.
Wird die Mindestgröße des § 13 BPersVG nicht erreicht, darf kein Personalrat gewählt werden. Kleindienststellenteile werden von der übergeordneten Dienststelle einer benachbarten Dienststelle oder der Hauptdienststelle zugeteilt.
§ 16 BPersVG legt die Zahl der Mitglieder des Personalrats fest. Sie wird vom Wahlvorstand anhand des Personalbestands vor Erlass des Wahlausschreibens ermittelt.
Bei der ersten Stufe – der Personalrat besteht nur aus 1 Person – kommt es nur auf die Zahl der Wahlberechtigten (5 bis 20) an. Bei der zweiten Stufe – 3 Personalräte – gilt als obere Grenze die Zahl der Beschäftigten (50) ohne Rücksicht auf deren Wahlberechtigung. Von der dritten Stufe an – Personalrat aus 5 oder mehr Personen – ist allein die Zahl der Beschäftigten maßgebend.
Wenn in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt sind, so muss jede Gruppe (Beamte, Angestellte und Arbeiter) entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, sofern dieser aus mindestens 3 Personen besteht (§ 17 BPersVG). Hintergedanke dieses Gruppenprinzips ist der Minderheitenschutz: Keine Beschäftigtengruppe soll bei Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen durch andere Gruppen bevormundet werden können.
Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen muss vom Wahlvorstand (vor Erlass des Wahlausschreibens) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl errechnet werden.