Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitglieds erlischt gemäß § 31 BPersVG durch
- Ablauf der Amtszeit des Gremiums,
- Niederlegung des Amtes (jederzeit formlos möglich),
- Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Kündigung),
- Ausscheiden aus der Dienststelle (durch Abordnung/Versetzung),
- nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (Ernennung zur Dienststellenleitung)
- Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
- Eintritt in eine mehr als 12-monatige Beurlaubung
- Ausschluss aus dem Personalrat durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (wegen groben Pflichtenverstoßes),
- Feststellung der fehlenden Wählbarkeit des Personalratsmitglieds durch das Verwaltungsgericht.
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