Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitglieds erlischt gemäß § 31 BPersVG durch

  • Ablauf der Amtszeit des Gremiums,
  • Niederlegung des Amtes (jederzeit formlos möglich),
  • Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Kündigung),
  • Ausscheiden aus der Dienststelle (durch Abordnung/Versetzung),
  • nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (Ernennung zur Dienststellenleitung)
  • Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
  • Eintritt in eine mehr als 12-monatige Beurlaubung
  • Ausschluss aus dem Personalrat durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (wegen groben Pflichtenverstoßes),
  • Feststellung der fehlenden Wählbarkeit des Personalratsmitglieds durch das Verwaltungsgericht.

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