Weiteres Organ der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung ist die Personalversammlung der Beschäftigten der Dienststelle. Deren Aufgabe besteht lediglich in der beratenden Stellungnahme des Personalrats. Sie kann auch Anträge stellen.
Außerdem ist der Personalrat ihr gegenüber bezüglich seiner Personalratstätigkeit Rechenschaft in Form eines Tätigkeitsberichts schuldig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Personalversammlung gegenüber dem Personalrat weisungsbefugt wäre oder aber bei Unzufriedenheit über die Personalratstätigkeit das Gremium in seinem Bestand zur Disposition stellen könnte. Auch eine förmliche "Entlastung" des Personalrats ist weder vorgesehen, noch erforderlich.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Personalversammlung nicht mit eigenen Beteiligungsrechten, vergleichbar denen des Personalrats ausgestattet ist.
7.1 Zusammensetzung der Personalversammlung
Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle (§ 57 BPersVG). Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die aktive Wahlberechtigung keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Personalversammlung ist.
Ist es aus Gründen des Dienstablaufs nicht möglich, alle Beschäftigten gleichzeitig die Teilnahme an einer Personalversammlung zu ermöglichen, erlaubt das Gesetz ausnahmsweise Teilversammlungen (§ 57 Abs. 2 BPersVG). Diese Möglichkeit besteht insbesondere auch bei räumlich getrennten, unselbstständigen Nebendienststellen.
7.2 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlungen
Regelmäßig alle halbe Jahr muss eine Personalversammlung einberufen werden (§ 59 Abs. 1 BPersVG). Zuständig hierfür ist der Personalrat. Er hat hierbei seinen Tätigkeitsbericht abzugeben, der so umfassend sein muss, dass die Beschäftigten einen Überblick über die Tätigkeiten des Gremiums im vergangenen Halbjahr erhalten und gezielt Rückfragen, Kritik oder Anregungen geben können. Sowohl die Einberufung, als auch der Tätigkeitsbericht gehören damit zu seinen gesetzlichen Pflichten. Ein Verstoß ist lediglich im Wege des § 30 BPersVG sanktionierbar.
Außerordentliche Personalversammlungen sind ebenfalls zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Personalrat sie für erforderlich hält. Darüber hinaus steht dem Personenkreis des § 59 Abs. 3 BPersVG das Recht zu, gegenüber dem Personalrat das Abhalten einer Personalversammlung zu beantragen und hierfür Tagesordnungspunkte zu benennen. Der Personalrat ist dann zur Einberufung angehalten.
Letztlich hat auch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft die Möglichkeit, die Durchführung einer Personalversammlung zu veranlassen. Dies gilt jedoch entsprechend § 59 Abs. 3 BPersVG lediglich für den Fall, dass im letzten Halbjahr keine Versammlung stattfand, in der durch den Personalrat kein Tätigkeitsbericht erstattet wurde. Die Sitzung hat dann binnen 15 Arbeitstagen nach Antragsstellung gegenüber dem Personalrat stattzufinden.
7.3 Einberufung und Durchführung der Personalversammlung
Die Einberufung der Personalversammlung ist Aufgabe des Personalrats. Ihr zugrunde liegt ein Beschluss des Personalratsgremiums über Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), Art (außerordentlich oder ordentlich, Teil- oder Vollversammlung) nach vorheriger Beratung in einer Personalratssitzung. Anderes gilt nur in den Fällen des § 59 Abs. 2 oder § 59 Abs. 3 BPersVG.
Gleiches gilt für die Festsetzung der Tagesordnung für die Personalversammlung. Die Grenzen für behandlungsfähige Themen zieht § 61 BPersVG. Geeignete Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die die Beschäftigten oder die Dienststelle unmittelbar betreffen. Partei- oder gewerkschaftspolitische Themen sind auf der Personalversammlung unzulässig. Werden diese dennoch behandelt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese Zeiten als Arbeitszeit zu werten.
Die Personalversammlung wird vom Personalratsvorsitzenden in nichtöffentlicher Sitzung geleitet. Teilnahmeberechtigt ist der in § 57 und § 58 Abs. 2 BPersVG genannte Personenkreis.
Personalversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Besondere Vorschriften bezüglich der Einberufung der Versammlung (Form, Frist) gibt es nicht. Der Vorsitzende des Personalrats hat jedoch sicherzustellen, dass alle Beschäftigten rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung geladen werden.
Außerhalb der Arbeitszeit finden Personalversammlungen nur dann statt, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies nicht erlauben (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 BPersVG). Gleiches gilt für die von mindestens 25 % der Beschäftigten oder gewerkschaftlich veranlassten Personalversammlungen. Wobei auch hier nach Vereinbarung mit der Dienststellenleitung eine Lage während der Arbeitszeit festgelegt werden kann.
Eine Teilnahmepflicht der Beschäftigten zu den Personalversammlungen besteht nicht. Nimmt der Beschäftigte teil, ist ihm die Zeit so gutzuschreiben, als hätte er gearbeitet. Finden Personalversammlungen wegen dienstlicher Erfordernisse außerhalb der Arbeitszeit statt, ist den Teilnehmern in gleichem Maße Dienstbefreiung zu gewähren.
Zeiten, in denen auf der Personalversammlung Themen erörtert werden, die nicht den erforderlichen Bezug zur Dienststelle oder deren Beschäftigten haben (z. B. allg...