Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter beabsichtigt, eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme zuständig ist, ist keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Der Personalrat kann, wenn er annimmt, der betreffende Dienststellenleiter sei für die seiner Beteiligung unterliegenden Maßnahmen nicht zuständig, seine Zustimmung versagen. In diesem Fall ist darüber, ob die Versagung der Zustimmung berechtigt ist, im Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren zu entscheiden Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber zu befinden, besteht grundsätzlich nicht.
Zu unterscheiden ist des Weiteren zwischen der primären und sekundären Zuständigkeit von Personalvertretungen. Die Zuteilung der primären Zuständigkeit ist in § 92 BPersVG geregelt.
"In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen."
Wird die tägliche Arbeitszeit für eine personalvertretungsrechtlich verselbstständigte Nebenstelle festgelegt, ist der Gesamtpersonalrat zuständig, so der Leiter der Nebenstelle hierzu entscheidungskompetent ist.
In Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle entscheidungsbefugt ist und die die nachgeordneten Dienststellen betreffen, ist die Stufenvertretung primär zuständig, die bei der übergeordneten Dienststelle gebildet ist.
Ist zur Entlassung oder Kündigung nur der Leiter der übergeordneten Dienststelle befugt, besteht Primärzuständigkeit bei der Stufenvertretung und nicht beim Dienststellenpersonalrat in der nachgeordneten Dienststelle des Beschäftigten, der gekündigt oder entlassen werden soll.
Die primäre Entscheidungsbefugnis kann sich je nach Behörde aus Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften ergeben.
Besteht hinsichtlich Personalangelegenheiten bei der Stufenvertretung oder dem Gesamtpersonalrat Primärzuständigkeit, so wird dem örtlichen Personalrat eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt § 92 Abs. 2 BPersVG. Dies führt zu einer Verdoppelung der gesetzlichen Beteiligungsfristen aus
§ 70 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 71 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 2 Satz 1 sowie § 82 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sofern die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle keine abweichende Regelung vereinbaren.