9.7.1 Inhalt des Mitbestimmungsverfahrens
Das Verfahren der Mitbestimmung ist für den Bereich des Bundes in §§ 70-77 BPersVG geregelt. Dabei beinhaltet § 70 BPersVG das Verfahren zwischen der Dienststelle, die die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt, sowie dem hierfür zuständigen Personalrat, das Stufenverfahren sowie in welchen Fällen im Anschluss an das Stufenverfahren die Einigungsstelle anzurufen ist und die Kompetenz der Einigungsstelle.
§ 77 BPersVG beinhaltet das Initiativrecht des Personalrats, bestimmt also, in welchen Fällen der Personalrat das Mitbestimmungsverfahren eigenständig in Gang setzen kann.
§ 73 BPersVG regelt die Errichtung, Zusammensetzung und § 74 BPersVG die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens vor der Einigungsstelle.
§ 70 Abs. 1 BPersVG bestimmt, dass eine Maßnahme, so sie denn der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden darf. Andernfalls ist sie unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).
Innerhalb der Mitbestimmungsrechte ist zu differenzieren zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen.
Bei uneingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen begegnen sich beide Dienststellenpartner auf Augenhöhe. Wird zwischen beiden hinsichtlich einer Maßnahme keine Einigung erzielt, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle verbindlich. Sie ersetzt somit die fehlende Einigung zwischen den Parteien (§ 75 Abs. 1 BPersVG).
Im Gegensatz hierzu spricht bei fehlender Einigung zu Maßnahmen, die der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen (78 Abs. 1 und des § 80 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und 19 bis 21 BPersVG), die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung an die oberste Bundesbehörde oder das nach § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zuständige Organ oder seines Ausschusses aus. Der Einigungsstellenspruch ist also nicht bindend. Eine Abweichung durch die Dienststelle ist deshalb denkbar. Die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts hat verfassungsrechtliche Gründe: Entscheidungen der Dienststelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Allgemeinheit wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen nicht auf neutrale, außerhalb der Regierungsverantwortung stehende Stellen übertragen werden.
9.7.2 Der Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat
Das Verfahren wird eingeleitet durch die Absicht der Dienststellenleitung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme umsetzen zu wollen. In diesem Fall hat sie den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 70 Abs. 2 BPersVG). Die Unterrichtung muss umfassend und rechtzeitig sein (§ 66 Abs. 2 BPersVG).
Der Personalrat kann sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu der Maßnahme äußern. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dem Personalratsvorsitzenden die beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und seine Zustimmung beantragt wird. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf 3 Arbeitstage verkürzen (§ 70 Abs. 3 Satz 2 BPersVG).
Der Personalrat kann der Maßnahme innerhalb der Frist zustimmen. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn er sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) und unter Angabe der Gründe äußert. Der Personalrat muss also, wenn er die beabsichtigte Maßnahme ablehnen möchte, seinen ablehnenden Beschluss fristgerecht und unter Angabe der Gründe mindestens in Textform mitteilen (§ 70 Abs. 2 BPersVG).
9.7.3 Verfahren bei Nichteinigung
Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat keine Einigung zustande, so kann der Partner, der die Sache weiterverfolgen möchte (dies wird in aller Regel die Dienststelle sein), die Angelegenheit binnen 5 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Gegenseite ist hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 71 Abs. 1 Satz 5 BPersVG). In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.
Nach der Vorlage bestimmt sich das weitere Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle wiederum nach § 70 Abs. 2 BPersVG. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet zunächst, ob sie das Verfahren weiter betreiben oder es bei der Ablehnung des Personalrats belassen will. Im letzteren Fall ergeht die Anweisung an die nachgeordnete Dienststelle, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen. Möchte sie die Angelegenheit weiter betreiben, versucht sie mit der ihr zugeordneten Stufenvertretung – nicht etwa mit dem Personalrat der nachgeordneten Dienststelle – zu einer Einigung zu gelangen. Diese Einigung kann auch erhebliche Änderungen bei der beabsichtigten Maßnahme beinhalten.
Kommt es zu einer Einigung, ist die Angelegenheit damit abgeschlossen. Die beabsichtigte Maßnahme kann durchgeführt werden. Ist der Personalrat der nachgeordneten Dienststelle mit dieser Einigung nicht einverstanden, hat er sich dennoch damit abzufinden. Er hat hiergegen keinerlei Rechtsschut...