Beantragt der Personalrat aufgrund seines qualifizierten Initiativrechts nach § 77 BPersVG die dort in Abs. 1 benannten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, so wird ein dem Mitbestimmungsverfahren ähnlicher Verfahrenszug eingeleitet, so die Dienststelle den Antrag abgelehnt hat.

Handelt es sich um einen in § 77 Abs. 1 BPersVG benannten Tatbestand der uneingeschränkten Mitbestimmung (z. B. Änderungen zur Lage der Arbeitszeit; § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), so bestimmt sich das weitere Verfahren nach den §§ 71 bis 75 BPersVG. Es entscheidet also auf Antrag die Einigungsstelle verbindlich, so die Dienststelle den Antrag abgelehnt hat und auch auf übergeordneter Ebene keine Einigung erzielt werden konnte.

Geht es um eine in § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG genannte Angelegenheit, ist das Initiativrecht schwächer ausgestaltet. Wird hier auf unterer Ebene keine Einigung erzielt, dann entscheidet die oberste Dienstbehörde (bzw. das oberste Verfassungsorgan) endgültig; eine Einigungsstelle kann nicht angerufen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge