9.8.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts
Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Parteien beraten werden muss. Die Dienststellenleitung kommt also nicht umhin, sich mit dem Personalrat in der Sache auseinanderzusetzen. Auch kann der Personalrat bei ausbleibender Einigung die übergeordnete Dienststelle anrufen, die Entscheidung trifft jedoch letztlich der Dienststellenleiter oder im Stufenverfahren die übergeordnete Dienststelle nach Rücksprache mit der dortigen Stufenvertretung.
9.8.2 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat/Nichteinigung
Das Verfahren der Mitwirkung ergibt sich aus § 81 BPersVG. Danach steht dem Personalrat eine Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen zu. Äußert er sich nicht oder stimmt er der Maßnahme zu, kann die Maßnahme umgesetzt werden. Sie gilt dann nach § 81 Abs. 2 BPersVG als gebilligt.
Werden Einwendungen erhoben und begründet, entscheidet die Dienststelle, ob sie den Einwendungen vollumfänglich nachgibt. Andernfalls teilt sie dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
In der Folge kann der Personalrat – so er an seinen Einwendungen festhalten will – nach § 82 Abs. 1 BPersVG innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der übergeordneten Dienststelle mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung.
Kommt auch dort keine Einigung zustande, steht das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit der dortigen Stufenvertretung zu.
Es besteht weder ein Initiativrecht des Personalrats bei den mitwirkungspflichtigen Maßnahmen, noch kann die Einigungsstelle angerufen werden.
9.8.3 Die Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG
Folgende Tatbestände unterliegen der Mitwirkung:
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG)
Hierunter fallen jegliche allgemeine verbindliche Regelungen, die die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Arbeitgeberrechte gegenüber allen oder einer unbestimmten Zahl der Beschäftigten trifft, also etwa Regelungen über das Meldeverfahren bei Erkrankung oder die Behandlung von Urlaubsanträgen.
Nicht darunter fallen Anordnungen, die die eigentlichen Dienstaufgaben betreffen wie z. B. Anordnungen über die Bearbeitung von Anträgen von Bürgern oder über die Aktenführung. Erfüllt der Tatbestand zugleich Mitbestimmungsrechte, so gehen diese stärkeren Rechte vor.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG)
Ein Mitwirkungsrecht besteht nur, wenn die ganze Dienststelle oder eine abgrenzbare Organisationseinheit betroffen ist.
Keine Auflösung im Sinne des Gesetzes und deshalb mitwirkungsfrei ist die Privatisierung von Dienststellenteilen.
Die Beteiligung erstreckt sich nur auf die Entscheidung über die organisatorische Maßnahme. Die Durchführung selbst obliegt allein der Dienststelle. Die Verringerung des Personalbestands bei gleichbleibender Aufgabenstellung ist keine Einschränkung der Dienststelle.
Eine Beteiligung entfällt, wenn eine Stelle entscheidet, die keinen Personalrat als Partner hat, wie z. B. bei einer Entscheidung der Landesregierung, ebenso wenn der Dienststelle kein Entscheidungsspielraum zusteht, weil sie nur eine schon getroffene Entscheidung vollzieht.
Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts (§ 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG)
Durch die Aufnahme des Mitwirkungstatbestands in das Gesetz im Zuge der Gesetzesreform aus dem Jahr 2021 soll dem Personalrat die Gelegenheit gegeben werden, vor der Auslagerung von Arbeit und Aufgaben aus der Dienststelle zum Schutz der möglicherweise betroffenen Beschäftigten frühzeitig Gegenvorstellungen zu äußern. Der Beteiligungstatbestand ist im Lichte der nach der Auslagerung regelmäßig zu erwartenden weiterreichenden personellen Maßnahmen zu sehen. Der Personalrat soll schon im frühen Stadium der Auslagerungsplanung Einwände vorbringen können, die im Übrigen in den Beteiligungsrechten zu den Personalmaßnahmen nach § 78 BPersVG wohl regelmäßig zu spät kämen.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG)
Das Mitwirkungsrecht ist eingeschränkt, da der Personalrat seine Einwendungen lediglich auf die in § 78 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen kann.
- Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG)
- Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 84...