Personalvertretungen werden alle vier Jahre gewählt. Die nächsten Personalratswahlen finden bei unter das BPersVG fallenden Dienststellen im Jahr 2000 statt; sie müssen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai durchgeführt werden (§ 27 Abs. 1 BPersVG). Die Vorschrift nennt abschließend die Fälle, in denen eine vorzeitige Neuwahl durchgeführt werden muß, so z. B. bei wesentlicher Änderung der Beschäftigtenzahl oder bei einem Sinken der gesetzlichen Mitgliederzahl des Personalrats um mehr als ein Viertel (Abs. 2 Ziff.1 u. 2). Der bisherige Personalrat führt aber grundsätzlich die Geschäfte weiter, bis eine vorzeitige Neuwahlerfolgt. Die Einleitung regelmäßiger oder vorzeitiger Neuwahlen durch Einberufung eines Wahlvorstands ist zunächst Sache des Personalrats selbst. Nur wenn kein Personalrat (mehr) besteht oder dieser untätig bleibt, ist der Leiter der Dienststelle in die Organisation von Neuwahlen eingebunden (vgl. §§ 20 bis 23 BPersVG).
4.1 Grundsätze des Wahlverfahrens
Das BPersVG legt in § 19 nur die Grundsätze des Wahlverfahrens fest. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im einzelnen regelt die Wahlordnung zum BPersVG:
- Die Wahl ist geheim und unmittelbar.
- Aus dem Gruppenprinzip folgt, daß die wahlberechtigten Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter im Personalrat in getrennten Wahlgängen wählen; sogenannte Gruppenwahl.
- Gemeinsame Wahl findet (nur) statt, wenn entweder der Personalrat nur aus einer Person besteht oder wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe dies getrennt und geheim in einer Vorabstimmung nach § 4 Wahlordnung beschließt.
- Zur Wahl können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
- Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird jedoch lediglich ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Personalrat nur aus einer Person, findet Mehrheitswahl statt, ebenso bei Gruppen, für die nur ein Vertreter zu wählen ist.
4.2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 13 BPersVG regelt die Wahlberechtigung. Danach besitzt das aktive Wahlrecht jeder Beschäftigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (zur Frage, wer Beschäftigter ist, siehe Beschäftigte im öffentlichen Dienst). Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten ohne Bezüge beurlaubt sind.
Wahlberechtigt ist der Beschäftigte bei der Dienststelle, der er angehört. Bei Abordnung zu einer anderen Dienststelle verliert der Beschäftigte die Wahlberechtigung bei seiner alten Dienststelle und wird bei der neuen Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. Ausnahmen regelt § 13 Abs. 2 Sätze 2 u.3 BPersVG.
Die Wählbarkeit in den Personalrat regelt § 14 BPersVG. Danach sind wählbar
- alle aktiv Wahlberechtigten (§ 13), die am Wahltag
- seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören
- und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben
- beschäftigt sind.
Wegen ihrer geringen Bindung an die Dienststelle sind Beschäftigte, die wöchentlich mit weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, nicht wählbar (Abs. 2). Kein passives Wahlrecht steht auch dem Dienststellenleiter und seinem ständigen Vertreter sowie den zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugten Beschäftigten zu (Abs. 3). Hierzu zählen beispielsweise Personalamtsleiter und Personalreferenten, wenn sie Entscheidungsbefugnisse in Mitbestimmungsangelegenheiten besitzen, die in den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG aufgeführt sind. Für letzteren Personenkreis würde nämlich eine Personalratstätigkeit häufig zu Interessenkonflikten führen.
Eine in den Personalrat gewählte Beamtin wird später zur ständigen Vertreterin des Leiters der Dienststelle bestellt. Aufgrund ihrer neuen Funktion verliert die Beamtin jetzt die Wählbarkeit in den Personalrat. Ihre Mitgliedschaft im Personalrat erlischt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 14 Abs. 3 BPersVG).
4.3 Wahlanfechtung
Eine Personalratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und keine Berichtigung durch den Wahlvorstand erfolgt ist (§ 25 BPersVG).
- Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlags
- Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Wahl
- Nichteinhaltung der im Wahlausschreiben festgelegten Zeit für die Stimmabgabe.
Erfolgreich ist eine Anfechtung aber nur dann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis möglicherweise geändert oder beeinflußt wurde.
Berechtigt, die Wahl anzufechten, sind mindestens drei Wahlberechtigte der Dienststelle, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und...