§ 13 BPersVG regelt die Wahlberechtigung. Danach besitzt das aktive Wahlrecht jeder Beschäftigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (zur Frage, wer Beschäftigter ist, siehe Beschäftigte im öffentlichen Dienst). Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten ohne Bezüge beurlaubt sind.
Wahlberechtigt ist der Beschäftigte bei der Dienststelle, der er angehört. Bei Abordnung zu einer anderen Dienststelle verliert der Beschäftigte die Wahlberechtigung bei seiner alten Dienststelle und wird bei der neuen Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. Ausnahmen regelt § 13 Abs. 2 Sätze 2 u.3 BPersVG.
Die Wählbarkeit in den Personalrat regelt § 14 BPersVG. Danach sind wählbar
- alle aktiv Wahlberechtigten (§ 13), die am Wahltag
- seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören
- und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben
- beschäftigt sind.
Wegen ihrer geringen Bindung an die Dienststelle sind Beschäftigte, die wöchentlich mit weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, nicht wählbar (Abs. 2). Kein passives Wahlrecht steht auch dem Dienststellenleiter und seinem ständigen Vertreter sowie den zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugten Beschäftigten zu (Abs. 3). Hierzu zählen beispielsweise Personalamtsleiter und Personalreferenten, wenn sie Entscheidungsbefugnisse in Mitbestimmungsangelegenheiten besitzen, die in den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG aufgeführt sind. Für letzteren Personenkreis würde nämlich eine Personalratstätigkeit häufig zu Interessenkonflikten führen.
Eine in den Personalrat gewählte Beamtin wird später zur ständigen Vertreterin des Leiters der Dienststelle bestellt. Aufgrund ihrer neuen Funktion verliert die Beamtin jetzt die Wählbarkeit in den Personalrat. Ihre Mitgliedschaft im Personalrat erlischt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 14 Abs. 3 BPersVG).