Der einmal gewählte Personalrat hat eine starke Stellung. Wie § 28 BPersVG zeigt, kann der Ausschluß eines Personalratsmitglieds oder die Auflösung des gesamten Personalrats nur durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts erzwungen werden. Voraussetzung hierfür ist eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten (z. B. Verletzung der Schweigepflicht, Gefährdung des Friedens in der Dienststelle, parteipolitische Agitation in der Personalversammlung) oder die grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse (z. B. wiederholte, auf Nachlässigkeit beruhende Versäumnis von Äußerungsfristen). Während es bei der Personalvertretung auf ein Verschulden nicht ankommt, verlangt die Rechtsprechung beim einzelnen Personalratsmitglied eine objektiv schwerwiegende und subjektiv schuldhafte Pflichtverletzung.

Berechtigt, beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Verfahren anzustrengen, sind ein Viertel der zur Zeit der Antragstellung Wahlberechtigten, der Dienststellenleiter oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Nach der rechtskräftigen Auflösung kann der Personalrat keinerlei Befugnisse mehr ausüben. An seine Stelle tritt bis zur Neuwahl der vom Gericht bestellte Wahlvorstand (vgl. § 28 Abs. 2 BPersVG).

Stellt ein Fehlverhalten eines Personalratsmitglieds sowohl eine grobe Verletzung seiner Pflichten aus dem Personalratsamt als auch eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen bzw. dienstlichen Pflichten dar, so kann der Leiter der Dienststelle außerdem zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bzw. – bei Beamten – zu disziplinarischen Mitteln greifen. Mit Rücksicht auf die Betätigungsfreiheit des Personalratsmitglieds ist hier allerdings ein strenger Maßstab anzulegen.

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