Das Gesetz beschreibt auch positiv, wie Sie als Arbeitgeber oder für das Personal Verantwortlicher die Arbeit der Personalvertretungen und Personalvertreter zu fördern haben:
- Der Betrieb trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen; sie dürfen nicht durch Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden (§§ 44, 45 BPersVG);
- Personalvertreter, die eine Amtstätigkeit ausüben, sind während der Zeit, die dafür erforderlich ist, von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, ohne daß deswegen ihr Entgelt in irgendeiner Weise gemindert werden darf;
- der Personalvertreter benötigt keine Genehmigung; er muß sich lediglich in betriebsüblicher Weise bei seinem Vorgesetzten abmelden (§ 46 BPersVG)
- nimmt Personalratsarbeit Freizeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, so ist dies im gleichen Umfang durch Dienstbefreiung auszugleichen; der Personalvertreter soll nicht mehr Zeit für Dienst- und Mandatstätigkeit aufwenden als früher, bevor er das Mandat übernommen hat
- die Personalvertreter werden nicht für ihre Amtstätigkeit honoriert, sondern sie erhalten, während sie amtieren, ungekürzt das Arbeitsentgelt weiter, das sie ohne die Personalratstätigkeit erhalten hätten (Lohnausfallprinzip; § 46 Abs. 2 BPersVG).
Erforderlich ist das, was ein Personalvertreter überzeugt ist, tun zu müssen, um sein Amt nach den betrieblichen Umständen ordentlich auszuüben; er entscheidet praktisch selbst, wann seine berufliche und wann seine Mandatstätigkeit Vorrang zu beanspruchen hat. Zeitliche Obergrenzen lassen sich nicht abstrakt festlegen.
Ab einer Betriebsgröße von 300 Beschäftigten ist in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben eine in einer Staffel festgelegte Anzahl von Personalratsmitgliedern ständig von der Arbeit freizustellen; im Bundesdienst erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesregierung. Falls und soweit erforderlich können Personalratsmitglieder auch teil-, bzw. stunden- oder tageweise, freigestellt werden (§ 46 Abs. 4, 5 BPersVG).
7.1 Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Oberster Grundsatz für das Zusammenwirken zwischen Dienststelle und Personalrat ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG). Danach haben Dienststelle und Personalvertretung im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Diese zweifache Zielsetzung stellt klar, daß keine Seite ihre Aufgaben im Wege einseitiger Interessenwahrnehmung verfolgen darf. Der Personalrat muß also auch die der Dienststellegestellten Aufgaben, die Dienststelle ihrerseits auch das Wohl der Beschäftigten im Auge behalten.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird durch die nachfolgenden Grundsätze konkretisiert.
7.2 Monatsgespräch, Kooperationsgebot
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sollen Dienststellenleiter und Personalrat mindestens (!) einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammenkommen. Gesprächspartner sind also der Leiter der Dienststelle und die gesamte Personalvertretung, nicht etwa nur der Personalratsvorsitzende. Gesprächsthema können alle dem Personalrat nach dem Gesetz übertragenen Angelegenheiten sein, auch soweit keine konkreten Beteiligungsrechte bestehen.
Sowohl beim Monatsgespräch als auch im Rahmen ihrer sonstigen Zusammenarbeit – etwa im Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren – müssen Dienststelle und Personalrat mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen (§ 66 Abs. 1 Satz 3). Eine Pflicht, in jedem Fall Kompromisse einzugehen, kann der Vorschrift jedoch nicht entnommen werden.
7.3 Friedenspflicht, Anrufung außenstehender Stellen
Zur Wahrung der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet § 66 Abs. 2 BPersVG die beiden Partner, alles zu unterlassen, was die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle beeinträchtigen könnte. Das Friedensgebot berührt aber nicht das Recht der Tarifvertragsparteien zur Führung von Arbeitskämpfen.
Aus dem gleichen Grund untersagt § 66 Abs. 3 BPersVG den Partnern die Anrufung außenstehender Stellen. Übergeordnete Dienststellen, Stufenvertretungen, Gewerkschaften, Partei- oder Pressevertreter sowie andere externe Stellen dürfen danach nicht eingeschaltet werden, solange eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat möglich erscheint. Die Vorschrift verbietet es der Personalvertretung aber nicht, Sach- und Rechtsauskünfte bei Gewerkschaften, Verbänden usw. einzuholen.
7.4 Streitigkeiten, gerichtliche Klärung
Kommt es in Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts zu Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalrat, die nicht im Rahmen eines Mitbestimmungs-...