Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Einhaltung der Schweigepflicht ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Bei Verstößen läuft der Personalrat rasch Gefahr, das Vertrauen der Beschäftigten in seine Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verlieren.

Die Schweigepflicht gilt für alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen (§ 10 BPersVG). Sie betrifft also nicht nur Personalratsmitglieder, Ersatzmitglieder, Dienststellenleiter und deren Beauftragte, sondern z. B. auch für die Personalvertretung tätige Schreibkräfte oder Gewerkschaftsbeauftragte, wenn sie für eine Dienststelle Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen.

Die Schweigepflicht umfaßt alle Angelegenheiten und Tatsachen, von denen die genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder Befugnisse Kenntnis erhalten. Grundsätzlich gilt eine absolute Verschwiegenheitspflicht, d. h. die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angelegenheit z. B. seitens der Dienststelle besonders hingewiesen wird.

Im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretung macht das Gesetz mehrere Ausnahmen von der Schweigepflicht. Keine Verschwiegenheitspflicht haben Personalratsmitglieder insbesondere gegenüber den übrigen Mitgliedern ihrer Vertretung (beachte aber für Personalakten § 68 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) und gegenüber dem Dienststellenleiter im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben. Die Schweigepflicht gilt außerdem nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig sind Tatsachen, wenn sie jeder Interessierte auch außerhalb der Dienststelle (z. B. aus Gesetz- und Amtsblättern, Zeitschriften usw.) erfahren kann. Ob eine Angelegenheit geringe Bedeutung hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Dienststellenleiter bzw. in persönlichen Angelegenheiten mit dem betroffenen Beschäftigten.

Handelt es sich um eine dienstliche Angelegenheit, so gilt für jeden Beschäftigten neben der Schweigepflicht nach dem Personalvertretungsrecht auch eine dienstliche Schweigepflicht (siehe bei Bundesbeamten § 61 BBG, bei Angestellten § 9 BAT bei Arbeitern von Bund und Ländern § 11 MT Arb).

Verstöße gegen die Schweigepflicht können personalvertretungsrechtliche, dienstrechtliche (z. B. disziplinarische Ahndung bei Beamten; fristlose Kündigung bei Arbeitnehmern) und strafrechtliche Folgen (Bestrafung nach § 203 Abs. 2 Nr. 3 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen) haben.

 
Praxis-Beispiel

Verletzt ein Personalratsmitglied das Verschwiegenheitsgebot, so kann das – jedenfalls bei vorsätzlichem Handeln – den Ausschluß aus dem Personalrat nach § 28 BPersVG wegen grober Pflichtverletzung rechtfertigen. Einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht kann (unter anderem) der Leiter der Dienststelle stellen.

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