Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 Satz1 BPersVG). Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht danach nur für notwendige Kosten. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die aus einer Tätigkeit herrühren, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Personalrats gehört und die dieser bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Abwägung aller Umstände und unter Beachtung des Gebots des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln für berechtigt halten durfte.
9.1 Erstattung notwendiger Personalratskosten
Eine Pflicht zur Kostenübernahme kann danach unter anderem für folgende Aufwendungen des Personalrats entstehen:
Verfahrens- und Anwaltskosten im gerichtlichen Beschlußverfahren (§ 83 BPersVG)
Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden meist vom Personalrat eingeleitet, beispielsweise zur Klärung der Streitfrage um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts (Näheres hierzu unter Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht). Die ihm hieraus entstehenden außergerichtlichen Kosten (Gerichtskosten entstehen keine!), insbesondere eventuelle Anwaltskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist, daß der Personalrat die Beiziehung eines Anwalts nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. Es muß jedoch zuvor ein (vergeblicher) ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle stattgefunden haben, außerdem muß ein entsprechender Beschluß des Personalrats vorliegen. Die Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Personalrat mit seinem Antrag keinen Erfolg hat; dies gilt nur dann nicht, wenn das Verfahren mutwillig in Gang gesetzt worden ist bzw. von vornherein aussichtslos erscheint.
Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor der Einigungsstelle
Die Vertretung durch einen Anwalt ist erforderlich, falls Gegenstand des Einigungsverfahrens schwierige Rechtsfragen sind und der Personalrat selbst nicht über das nötige juristische Fachwissen verfügt, um seine Interessen sachgerecht wahrnehmen zu können.
Kosten für außerprozessuale Auskünfte, Beratung oder Gutachten eines Anwalts
Sie sind nur in engen Ausnahmefällen erstattungsfähig. Verlangt wird, daß der Personalrat zuvor alle sonstigen, ihm zugänglichen Informations- und Beratungsmöglichkeiten (Studium der Fachliteratur, Erkundigungen bei Stufenvertretungen) ausgeschöpft hat.
Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens
Zwar hat der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen umfassenden Informationsanspruch (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Dennoch ist die Zuziehung von Sachverständigen erst dann erforderlich, wenn der Personalrat zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, insbesondere alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle ausgeschöpft hat.
9.2 Reisekosten
Für Reisen, die zur Erledigung von Personalratsaufgaben notwendig werden, erhalten Mitglieder des Personalrats Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 maßgebenden Bestimmungen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Es gilt somit für diese Reisen das Bundesreisekostengesetz. Da es sich nicht um Dienstreisen handelt, benötigt das Personalratsmitglied hierfür keine Anordnung oder Genehmigung der Dienststelle. Diese darf (und muß!) aber bei Erstattung der Reisekosten zu prüfen, ob Personalratsaufgaben wahrgenommen wurden und ob das Mitglied hierfür eine Reise für erforderlich halten durfte.
9.3 Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal
Die Dienststelle hat dem Personalrat die zur Durchführung seiner Aufgaben nötigen Räume, den Geschäftsbedarf und das Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs. 2 BPersVG).
Räume einschließlich geeigneter Möblierung benötigt der Personalrat vor allem für die Durchführung von Personalratssitzungen, ggf. auch für die Abhaltung von Sprechstunden sowie für die laufende Geschäftsführung. Mit Büropersonal sind in erster Linie Schreibkräfte gemeint; allenfalls in sehr großen Dienststellen können eventuell auch weitere Hilfskräfte (z. B. Mitarbeiter für die Annahme von Telefonaten) erforderlich sein.
Zum Geschäftsbedarf zählen u. a. Schreibmaterialien, Schreibmaschinen und Kopiermöglichkeiten. Zumindest in großen Dienststellen mit fortgeschrittener EDV-Ausstattung wird die Personalvertretung heute wohl auch die Überlassung eines Personalcomputers (einschließlich geeigneter Software) und eines Fax-Gerätes als Standardausrüstung beanspruchen können.
9.4 Fachliteratur, Schulungskosten
Zum Sachaufwand gehört weiter die Ausstattung mit Fachliteratur. Der Personalrat benötigt grundsätzlich – auch in kleineren Dienststellen –
- die für die Personalratsarbeit einschlägigen Gesetzestexte (insbesondere Vorschriften des Personalvertretungsrechts, des Beamtenrechts, des Arbeits- und Tarifrechts)
- Kommentierungen der häufig benötigten Gesetzeswerke (z. B. zum BPersVG und zum BAT)
- eine Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht.
Der Personalrat hat keinen Anspruch...