1 Sinn und Zweck von Personalvertretungen
Die Wahl der Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen soll ein Repräsentativorgan schaffen, welches die Interessen der Beschäftigten in Bezug auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wahrt. Den Beschäftigten einer Dienststelle soll durch die Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung die Möglichkeit gegeben werden, an der Gestaltung des Dienstbetriebs mitzuarbeiten, wie an der Organisation der Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse. Entgegen anderslautender, in der Praxis teilweise noch anzutreffender Ansicht sei jedoch bemerkt:
Sinn des Personalvertretungsrechts ist eine gemeinsame, gleichgerichtete Zusammenarbeit zwischen den Organen Personalvertretung und Dienststellenleitung.
Weder die Dienststellenleitung noch die Personalvertretung ist einseitige Interessenvertretung. Das Gesetz verpflichtet beide Seiten – wohl aus unterschiedlichem Blickwinkel – immer zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BPersVG).
Die Personalvertretungsgesetze (PersVG) treffen Regelungen zu Wahl, Zuständigkeit, Pflichten und Befugnissen der Personalvertretungen. Aus der Aufgabe als allgemeine Interessenvertretung der Beschäftigten bestimmen die Personalvertretungsgesetze des Weiteren eine enge Zusammenarbeit mit der gewählten Schwerbehindertenvertretung (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Gleiches gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
2 Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze
2.1 Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetze
Infolge der Föderalismusreform von 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht bei den Ländern. Demnach bestehen im Bundesgebiet 16 Landespersonalvertretungsgesetze (in Schleswig-Holstein Mitbestimmungsgesetz genannt), welche für die Beschäftigten der Einrichtungen der jeweiligen Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten. Für die Verwaltungen, Betriebe und Gerichte des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (z. B. Bundesanstalt für Arbeit) enthält das BPersVG die rechtlichen Grundlagen.
Grundlage der nachstehenden Erläuterungen sind die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Es stimmt von der Grundsystematik mit den Landespersonalvertretungsgesetzen weitgehend überein. Jedoch unterscheiden sich die Landesgesetze hinsichtlich der einzelnen Beteiligungsrechte der Personalvertretungen und deren Durchsetzbarkeit sowohl untereinander, als auch vom Bundespersonalvertretungsgesetz teilweise deutlich.
So findet sich beispielsweise in den Personalvertretungsgesetzen der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen keine der Mitbestimmung nachgeordnete Beteiligungsform der Mitwirkung, während das Berliner Recht kein Anhörungsrecht der Personalvertretung kennt. Dafür ist dort die im Übrigen anhörungspflichtige außerordentliche Kündigung – wie jede andere Form der Kündigung auch – mitbestimmungspflichtig.
Ziehen Sie deshalb bei der Recherche im Lexikon zur Beantwortung Ihrer Fragen immer auch das für Sie geltende Landesgesetz hinzu.
2.2 Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
Findet das Betriebsverfassungsrecht auf eine Einrichtung Anwendung, ist grundsätzlich kein Raum für die gleichzeitige Geltung des Personalvertretungsrechts. Die jeweiligen Gesetze enthalten Kollisionsvorschriften, aus denen sich dieser Grundsatz ergibt (z. B. § 130 BetrVG und §§ 1 BPersVG).
Zwischen beiden Rechtsgebieten bestehen deutliche Unterschiede. Diese sind offensichtlich in zahlreich abweichenden Begrifflichkeiten, wie dem Betrieb in Abgrenzung zur Dienststelle. Darüber hinaus ergeben sich aus der unterschiedlichen Rechtsnatur auch abweichende Rechtswege zur Lösung der sich aus ihnen ergebenden Streitigkeiten zwischen den Organen. § 2a ArbGG schafft die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Betriebsverfassungsrecht aufgrund dessen privatrechtlicher Natur, während im Personalvertretungsrecht dessen öffentlich-rechtliche Natur den Verwaltungsrechtsweg vorzeichnet.
Das Problem der oftmals fehlenden aktuellen Rechtsprechung zu den Personalvertretungsgesetzen verleitet bei der Suche nach Antworten auf Einzelfragen zum Heranziehen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren oder gar gleichlautenden Normen des BetrVG.
Dies kann im Rahmen einer gewissen Interpretationshilfe auch erfolgen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass selbst Parallelnormen aus den Gesetzen aufgrund der strukturellen Unterschiede und Rechtsnaturen eine andere Auslegung rechtfertigen oder gar gebieten.
2.3 Persönlicher Geltungsbereich
Das BPersVG gilt für alle in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes Beschäftigten. Dabei unterteilt das Gesetz die Beschäftigten in die Untergruppen der Beamten und Arbeitnehmer. Hierzu zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Auf Richter findet das BPersVG nur in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. näher § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG).
Nur Beschäftigte der Dienststelle können wählen bzw. sich zur Wahl stellen. Beteiligungsrechte der Personal...