Mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.6.2013[1] wurde geklärt, welche Grundsätze der Sozialauswahl der Verleiher bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Leiharbeitnehmers beachten muss.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Verfahren, dass ein Verleiher bei der Kündigung eines bei ihm beschäftigten Leiharbeitnehmers sich nicht darauf berufen könne, dass dieser nur mit Leiharbeitnehmern vergleichbar sei, die entweder gerade nicht verliehen sind oder die nicht auch – wie der betroffene Leiharbeitnehmer – beim selben Entleiher beschäftigt waren. Hintergrund der Entscheidung war eine betriebsbedingte Kündigung, da ein Entleiher dem Verleiher mitgeteilt hat, dass er eine Anzahl von Leiharbeitnehmern nicht mehr benötige und der Verleiher – mangels anderweitiger Einsatzmöglichkeit – diesen hiervon betroffenen Leiharbeitnehmern kündigte. Das BAG hat darauf hingewiesen, dass dem Betrieb des Verleihers sowohl die entliehenen als auch die nicht entliehenen Leiharbeitnehmer zugerechnet werden. Im Rahmen einer Sozialauswahl sind die im Zeitpunkt der Kündigung noch verliehenen Leiharbeitnehmer nur dann nicht vergleichbar, wenn der Verleiher sich mit dem Entleiher darauf verständigt hatte, dass nur bestimmte Leiharbeitnehmer überlassen werden.

 
Praxis-Tipp

Praxisfolgen:

Die Entscheidung bedeutet für Verleiher, dass durch die richtige Vertragsgestaltung mit dem Entleiher die Sozialauswahl beschränkt werden könnte, wenn dem Entleiher "bestimmte" Leiharbeitnehmer überlassen wurden und dies vertraglich vereinbart wurde.

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