5.1 Unterrichtungspflichten für den Entleiher
In § 13a AÜG wird der Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen im Unternehmen zu unterrichten. Entscheidend ist, dass der Entleiher es den Leiharbeitnehmern ermöglicht, "an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle" durch "allgemeine Bekanntgabe" sich über freie Stellen zu informieren.
Die Entleiher werden zur innerbetrieblichen Ausschreibung von freien Stellen verpflichtet. Ausreichend ist jedoch der Aushang am Schwarzen Brett, Intranet etc.
Des Weiteren regelt § 13b AÜG eine Pflicht des Entleihers, dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den "Gemeinschaftseinrichtungen" oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Als Beispiele für Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste i. S. d. Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtung, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel benannt, vgl. § 13b Satz 2 AÜG.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats des Entleiherbetriebs i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erstreckt sich damit auch auf die Belange der Leiharbeitnehmer. Auf bestehende Betriebsvereinbarungen hat dies – wenn nicht ausdrücklich Leiharbeitnehmer von dem Geltungsbereich ausgenommen wurden – keine Auswirkung, da der Begriff der Mitarbeiter im jeweiligen Geltungsbereich weiter ausgelegt werden muss, sodass auch künftig Leiharbeitnehmer hierunter fallen.
Da die Sozialeinrichtungen meist finanziell vom Arbeitgeber bezuschusst werden und die Leiharbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen ein Zugangsrecht bekommen, ist der Entleiher nun gehalten, auch gegenüber den Leiharbeitnehmern die gleiche Bezuschussung durchzuführen. Dies beinhaltet eine Entgeltzahlung durch Dritte, d. h. dem Entleiher, und unterliegt damit der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
5.2 Gleichbehandlung und Auskunftspflicht
5.2.1 Gleichbehandlungsgebot
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden "wesentlichen Arbeitsbedingungen" einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG). Die Regelung geht zurück auf die Vorgaben einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern vom 28.11.2002.
Wesentliche Arbeitsbedingungen sind z. B. die Dauer der Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, das laufende Arbeitsentgelt einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen (wie z. B. Zuwendung und Urlaubsgeld), Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Altersversorgung, Nutzung sozialer Einrichtungen.
– Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot:
In einem Tarifvertrag, der für den Verleiher gilt, können abweichende Regelungen zugelassen werden, d. h. andere – durchaus schlechtere – Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als in der Entleihereinrichtung üblich sind. Ein Tarifvertrag gilt nur zwischen tarifgebundenen Partnern, d. h., der Verleiher muss Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Partei des (Firmen-)Tarifvertrags, der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren, d. h., im Arbeitsvertrag wird Bezug genommen auf die Regelungen des Tarifvertrags.
Will der Verleiher die Gewährung der beim jeweiligen Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen vermeiden, so muss er selbst eine Tarifbindung an einen für Zeitarbeitsfirmen geltenden Tarifvertrag eingehen bzw. in den Arbeitsverträgen die Geltung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Entgegenstehende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG). Das Gleichbehandlungsgebot gilt weiterhin nicht, wenn der Verleiher einem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer während der Überlassung für die Dauer von höchstens 6 Wochen ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des vom Leiharbeitnehmer zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds zahlt.
5.2.2 Aufnahme der Arbeitsbedingungen in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Der Entleiher hat in dem zwischen dem Verleiher und dem Entleiher zu schließenden schriftlichen Vertrag, dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, zusätzlich zu den bisher bereits notwendigen Inhalten anzugeben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen (einschließlich des Arbeitsentgelts) im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten (§ 12 Abs. 1 AÜG).
Die Regelung enthält (derzeit) keine Ausnahmebestimmung für tarifgebundene Entleiher, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst bei Geltung eines Tarifvertrags bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarung eines Tarifvertrags beim Verleiher die Arbeitsbedingungen des Entleihers in den Überlassungsvertrag aufgenommen werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch ein Auskunftsanspruch gegenstandslos, wenn feststeht, dass der Gläubiger – hier der Verleiher – aufgrund der Auskunft n...