5.3.1 18-Monats-Frist, personenbezogene Betrachtung
Die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ist nur für eine Dauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten zulässig. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate liegen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsverhältnisse des überlassenen Leiharbeitnehmers während der Überlassungen bei verschiedenen Verleihern bestanden haben.
5.3.2 Abweichungen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung möglich
Durch Tarifverträge der Einsatzbranche kann für tarifgebundene Entleiher die grundsätzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten verkürzt oder ausgedehnt werden. Durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die aufgrund einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung der Einsatzbranche geschlossen wurde, können von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichende Regelungen getroffen werden. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt.
Die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer können in Betrieben oder Dienststellen nicht tarifgebundener Entleiher durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen inhaltsgleich übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bzw. die Dienststelle in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags der Einsatzbranche fällt.
Die Übernahme der abweichenden Höchstüberlassungsdauer in nicht tarifgebundenen Betrieben bzw. Einrichtungen ist nur möglich, wenn der Tarifvertrag räumlich, fachlich und zeitlich einschlägig ist. Die tarifvertragliche Regelung stellt regelmäßig eine nicht teilbare Einheit dar und kann nur im Ganzen ohne Änderungen übernommen werden.
In nicht tarifgebundenen Entleiherbetrieben gilt – auch bei Übernahme einer abweichenden tariflichen Regelung – eine Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten, es sein denn, der Tarifvertrag legt selbst eine abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund der Öffnungsklausel fest.
Keine abweichende Höchstüberlassungsdauer im TVöD/TV-L
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten keine Bestimmungen bezüglich einer von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Höchstüberlassungsdauer. Somit sind Einrichtungen und Betriebe, bei denen der TVöD/TV-L zur Anwendung kommt, beim Entleihen von Leiharbeitnehmern an die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gebunden.