Nach § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ist es zulässig, Beamte und Beamtinnen privatisierten Einrichtungen zuzuweisen. Die Vorschrift ist am 1.7.1997 in Kraft getreten und gilt bundeseinheitlich und unmittelbar auch für die Länder. § 123a Abs. 2 BRRG wurde eingefügt, um die Mobilität der Beamten zu erhöhen und den Personaleinsatz zu optimieren. Mit der Einführung der Vorschrift ist vor allem die erleichterte Zuweisung von Beamten in private Rechtsformen auf kommunaler Ebene beabsichtigt worden.
6.1.1 Voraussetzungen der Zuweisung gem. § 123a Abs. 2 BRRG
Nach der genannten Vorschrift kann dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, auch ohne seine Zustimmung eine seinem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
Privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand
Eine zustimmungsfreie Zuweisung ist nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Umbildung der Dienststelle in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand möglich. Dabei geht es in erster Linie um die Umwandlung von Eigenbetrieben der Kommunen in eine Gesellschaft des Handelsrechts, vornehmlich in die Rechtsform der GmbH. Eine Zuweisung gem. § 123a Abs. 2 BRRG ist derzeit ausschließlich an eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand möglich. Es kommt eine Zuweisung in Betracht an eine formell privatisierte Einrichtung oder eine gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft, wenn die Beteiligungsmehrheiten in öffentlicher Hand sind. Damit soll die Verantwortung des Dienstherrn gewahrt bleiben.
Bei der nunmehr privatrechtlich geführten Einrichtung muss es sich um ein Unternehmen "der öffentlichen Hand" handeln. In Betracht kommen damit nur Eigengesellschaften oder gemischt-wirtschaftliche Unternehmen mit auf Dauer gesicherter Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand.
Dringende öffentliche Interessen
Wesentlich problematischer erscheint jedoch das Erfordernis eines "dringenden öffentlichen Interesses" für die Zuweisung der Beamten.
Ein unabweisbares öffentliches Bedürfnis für die Zuweisung muss gegeben sein, d. h. eine zuverlässige Aufgabenerfüllung darf nach der Privatisierung nur durch die Überleitung des vorhandenen Personals sicherzustellen sein.
Das Kriterium des gesteigerten öffentlichen Interesses dient dem Schutz der Beamten vor willkürlichen Zuweisungen des Dienstherrn und ist als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Dem Dienstherrn kann jedoch bei der Klärung der Voraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zustehen.
Ein öffentliches Interesse an der Zuweisung ist in der Regel darin zu sehen, dass mit dem zuvor in der öffentlichen Einrichtung beschäftigten Beamten dem privatisierten Unternehmen eine qualifizierte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden soll, um dadurch die Weiterführung der privatisierten Aufgabe zu gewährleisten.
Ein Ziel der Zuweisung ist weiterhin eine zuverlässige Aufgabenerfüllung nach der Privatisierung durch einen flexiblen Personaleinsatz. Der Beamte kann auch gegen seinen Willen einer Tätigkeit zugewiesen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer zuverlässigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht durch auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigte Arbeitnehmer sichergestellt werden kann.
Hinzu kommen muss der Tatbestand der Dringlichkeit. Unter der Dringlichkeit des öffentlichen Interesses ist ein unabweisbares öffentliches Bedürfnis zu verstehen, welches nur mit der zustimmungsfreien Zuweisung erfüllt werden kann. Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn die zuverlässige Aufgabenerfüllung ausschließlich durch die Überleitung des verbeamteten Personals sicherzustellen ist.
Des Weiteren ergeben sich die dringenden öffentlichen Interessen, wenn für die von der Privatisierung betroffenen Beamten auf Lebenszeit regelmäßig keine andere Beschäftigungsmöglichkeit in der bisherigen Einrichtung besteht und diese aber auch nicht entlassen werden dürfen.
Ein bisheriger Eigenbetrieb des Landkreises wird zukünftig in GmbH-Form geführt. Der bisher beim Landkreis beschäftigte beamtete Arzt kann im Landratsamt nicht weiterbeschäftigt werden, da sein Tätigkeitsfeld ausschließlich in der privatisierten Krankenhaus-GmbH angesiedelt ist.
Sind in der privatisierten Einrichtung zur Aufgabenerfüllung nach Qualifikation und Zahl ausreichend Beschäftigte – z. B. nach § 613a BGB übernommene oder neu eingestellte Arbeitnehmer – vorhanden, so ist die "zuverlässige Aufgabenerfüllung" sichergestellt, das dringende öffentliche Interesse für eine Zuweisung von Beamten fehlt. Eine Zuweisung der Beamten an die privatisierte Einrichtung ist damit nicht möglich.
Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit
Die betroffenen Beamten dürfen bei der Privatisierung nur in eine ihrem Amt entsprechend...