1 Einführung
Will der Arbeitgeber vorübergehende Personalengpässe überbrücken, so hat er die Möglichkeit, sog. "Leiharbeitnehmer" einzustellen, wenn die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sind.
Fällt im Personalamt eine Sekretärin wegen Krankheit aus, so kann für die Zeit der Vertretung eine Sekretärin, die bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, die Tätigkeit übernehmen.
Der Vorteil bei der Arbeitnehmerüberlassung ist, daß die Sekretärin der Fremdfirma wie eine eigene eingesetzt werden kann, d. h. Weisungen vom Leiter des Person,alamtes erhalten kann.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung überläßt eine Zeitarbeitsfirma – der Verleiher – eigene Arbeitnehmer gegen Entgelt einer Fremdfirma – dem Entleiher. Die Leiharbeitnehmer sind voll in den Entleihbetrieb eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach den Weisungen des Entleihers aus.
Die öffentliche Verwaltung überläßt in einer Zeit zunehmender Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen verstärkt Personal, das beim Land oder bei einer Kommune beschäftigt ist, auf Dauer der privatisierten Einrichtung.
Städte und Landkreise überlassen eigene Mitarbeiter – Beamte, Angestellte und Arbeiter – zur Dienstausübung einer Krankenhaus-GmbH oder einem Regionalen Rechenzentrum in Form einer GmbH. Weisungen erhalten diese Mitarbeiter von der Leitung der GmbH.
Ob eine solche, auf Dauer angelegte Personalüberlassung an privatrechtliche Einrichtungen/Fremdfirmen zulässig ist, ist äußerst problematisch.
Ohne Bedeutung sind für die Prüfung dieser Frage die Eigentumsverhältnisse an der GmbH. Mag sie auch zu 100 % im Eigentum der Kommune stehen, so ist sie doch rechtlich selbständig und damit einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber gleichzustellen.
2 Dienstüberlassung?
Zu erheblicher Verwirrung in der Praxis haben Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts geführt, wonach Beamte oder Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn zur Ausübung von Dienstleistungen an Gesellschaften des privaten Rechts, z. B. von ihr mitgetragene Busgesellschaften, überlassen werden dürfen.
Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, bei einer privaten Gesellschaft Dienst zu leisten, sei keine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung, sondern betreffe die Art und Weise der Dienstausübung.
So stellen größere Städte, die die bisherige städtische Klinik inzwischen in GmbH-Form führen – vor allem in Baden-Württemberg –, in erheblichem Umfang Beamte ein, die dann aufgrund eines "Personalüberlassungsvertrages" zur Ausübung des Dienstes der Klinik-GmbH zugewiesen werden.
Beide Gerichte gehen jedoch eindeutig davon aus, daß die Versetzung oder Verleihung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes, also seine Unterstellung unter das Direktionsrecht eines anderen Arbeitgebers, unzulässig ist. Das Direktionsrecht umfaßt grundsätzlich nicht die Befugnis, einen Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber zu verleihen und unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Direktionsrecht eines anderen Arbeitgebers zu unterstellen.
Eine Personalgestellung, wonach auf Anweisung und unter Anleitung des überlassenden Arbeitgebers eine Dienstleistung im Namen und auf Rechnung eines anderen Arbeitgebers ausgeführt wird, ist nur unter ganz engen Voraussetzungen rechtlich unbedenklich.
- Da der öffentliche Personennahverkehr insgesamt leistungsfähiger und wirtschaftlicher werden sollte, mußte die Deutsche Bundesbahn die Möglichkeit haben, die Zusammenarbeit mit privaten Busunternehmen zu erproben. Aus Sicht der Arbeitnehmer entstanden keine Nachteile, da weder die rechtlichen Grundlagen der betroffenen Arbeits- oder Beamtenverhältnisse berührt waren, noch eine Gefährdung der Arbeitsplätze im Raum stand.
- Vor allem aber konnte die Bus-GmbH eine Aufteilung des Weisungsrechtes eindeutig und übersichtlich gewährleisten. In den Bus-GmbHs wurden Abteilungen gegründet, in denen die sog. DÜV-Kräfte weiterhin unter dem Weisungesrecht der Deutschen Bundesbahn stehen. Vertreten werden diese Abteilungen durch einen Personalrat der Bundesbahn.
Daneben bildete die Bus-GmbH eigene Abteilungen mit von ihr angestellten Fahrern, die unter dem Weisungsrecht der GmbH selbst stehen. Vertreten werden die betroffenen Arbeitnehmer durch einen eigenen Betriebsrat der GmbH.
Regelmäßig ist die notwendige eindeutige Aufteilung des Weisungsrechtes gerade nicht möglich.
In der Verwaltung eines Krankenhauses kann das Weisungsrecht kaum abgegrenzt aufgeteilt werden.
Teile des Verwaltungspersonals werden von der Krankenhaus-GmbH selbst angestellt, andere von der Stadt eingestellt und zur Ausübung des Dienstes dem Krankenhaus zugewiesen. Eine inhaltliche Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich. Tatsächlich werden aus der Krankenhaus-GmbH heraus dem städtischen Bediensteten regelmäßig Weisungen erteilt. Eine Dienstüberlassung ist in diesen Fällen unzulässig.
Allenfalls könnte die gesamte Verwaltung des Krankenhauses aus städtischem Persona...