(1) 1Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet. 2Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. 3Die Beisitzer sind unverzüglich zu bestellen, sobald einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. 4Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. 5Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen [Bis 31.07.2023: oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen] . 6Die Beisitzer müssen als Beamte oder Arbeitnehmer dem öffentlichen Dienst angehören. 7Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden; betrifft die Angelegenheit nur die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten, kann die Personalvertretung die drei Beisitzer aus der betroffenen Gruppe bestellen. 8Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs.
(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. 4Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt Art. 35 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. 5Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. 6Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.
(3) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß. 2Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. 4Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten.
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder der zuständige Personalrat keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Abs. [Bis 31.07.2023: Absatzes] 3 allein.
(5) 1Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 2Er bindet, abgesehen von den Fällen des Art. 70 Abs. 6, die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinn des Abs. [Bis 31.07.2023: Absatzes] 3 enthält.
(6) Art. 44 Abs. 1 und 2 und Art. 46 Abs. 2 gelten entsprechend.