(1)[2] 1Art. 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5Art. 70a Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten nicht für
1. |
die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechender Stellung, |
2. |
Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrer-, Fachlehrer- und Förderlehrerausbildung; |
3. |
das nicht zu den habilitierten Personen zählende wissenschaftliche Personal an Forschungsstätten, die keine wissenschaftlichen Hochschulen sind, |
4. |
durch Bühnendienstvertrag oder Gastspielvertrag verpflichtete Mitglieder von Theatern sowie durch Sondervertrag verpflichtete Personen in leitender Stellung an Theatern, |
5. |
Leiter sowie Mitglieder von Orchestern mit Ausnahme der technischen Beschäftigten, |
2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht in den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 bis 13.
Vom 25.05.2018 bis 31.07.2023:
(1) Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 bis 5Art. 70a Abs. 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten nicht für
1. |
die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechender Stellung, |
2. |
Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrer-, Fachlehrer- und Förderlehrerausbildung; |
3. |
das nicht zu den habilitierten Personen zählende wissenschaftliche Personal an Forschungsstätten, die keine wissenschaftlichen Hochschulen sind, |
4. |
durch Bühnendienstvertrag oder Gastspielvertrag verpflichtete Mitglieder von Theatern sowie durch Sondervertrag verpflichtete Personen in leitender Stellung an Theatern, |
5. |
Leiter sowie Mitglieder von Orchestern mit Ausnahme der technischen Beschäftigten, |
6. |
sonstige Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Art. 71 und 74 BayHIG[3] [Vom 01.01.2023 bis 30.06.2023: Art. 71, 74 und 75 BayHIG; Bis 31.12.2022: Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG] ), |
7. |
leitende Arbeitnehmer, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
|
(2)[4] Art. 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten für die in Art. 14 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.
Bis 31.07.2023:
(2) Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 4, 5 und 6, Art. 77 und 77a gelten für die in Art. 14 Abs. 3 und 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.
(3)[5] Von Einstellungen und vor Versetzungen und Kündigungen soll der Personalrat in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 eine Mitteilung erhalten.
Bis 31.07.2023:
(3) Von Einstellungen und vor Versetzungen und Kündigungen soll der Personalrat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 eine Mitteilung erhalten.
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