(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

 

(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit

  

1. bis 2. (weggefallen)

 

3.

der Amtsanwälte,

 

4.

der Referendare im Bezirk des Kammergerichts, einschließlich der in einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte,

 

5.

der studentischen Beschäftigten[1] [Bis 24.09.2021: Hilfskräfte] (§ 121 des Berliner Hochschulgesetzes) jeder Hochschule.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Berliner Wissenschaft. Anzuwenden ab 25.09.2021.

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