Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden
1. |
in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nummer 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1, |
2. |
in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, |
3. |
beim Berufsamt Berlin und |
4. |
beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen