(1) 1Über jede Sitzung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über

 

1.

Ort und Tag der Sitzung,

 

2.

den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und

 

3.

den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind.

3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben. 4Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen.

 

(2) Haben die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.

 

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

 

(4) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluß des Personalrates mitzuteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge