(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

 

(2) Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend.

 

(3) Für die Amtszeit, Rechtsstellung und Geschäftsführung gilt § 54 entsprechend.

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