(1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht wegen grober Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.

 

(2) Ist der Personalrat rechtskräftig aufgelöst, so findet § 22 Abs. 2 Anwendung.

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