(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge. 2Personalratsmitglieder haben, soweit sie Geschäfte des Personalrats außerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen müssen, einen Anspruch auf Dienstbefreiung entsprechend der aufgewandten Zeit. 3Personalratsmitgliedern ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienen, auf Antrag die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(3) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten; dabei ist der Vorsitzende anzurechnen. 3Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen. 4Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 5Verweigert die Dienststelle die Freistellung, so kann der Personalrat unmittelbar die Einigungsstelle anrufen; für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 71.
(4) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Abs. 3 auf Antrag ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
601 bis 1000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
1001 bis 2000 Beschäftigten drei Mitglieder,
2001 bis 3000 Beschäftigten vier Mitglieder,
3001 bis 4000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
4001 bis 5000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
5001 bis 6000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
6001 bis 7000 Beschäftigten acht Mitglieder,
7001 bis 8000 Beschäftigten neun Mitglieder,
8001 bis 9000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
9001 bis 10000 Beschäftigten elf Mitglieder.
2In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Eine entsprechende teilweise Freistellung mehrerer Mitglieder ist möglich.