(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
2. |
darauf zu achten, dass die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, |
3. |
Anregungen und Beschwerden von diesen Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken. |
(2) 1Dienststelle und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. 2Unabhängig hiervon kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Angelegenheiten, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, jederzeit mit der Dienststelle besprechen. 3Im Übrigen gilt § 60 entsprechend.
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