(1) 1Die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines Oberlandesgerichtsbezirks gilt als Dienststelle. 2Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen an der allgemeinen Personalvertretung nicht teil. 3Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

 

(2) 1Die Personalräte bei den beiden Oberlandesgerichten bilden einen Gesamtpersonalrat. 2Die Bestimmungen über den Gesamtpersonalrat gelten entsprechend.

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