(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.

 

(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von

 

1.

Rechtsvorschriften und

 

2.

Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.

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