(1) 1Es werden für die staatlichen Lehrkräfte (§§ 25 und 26 SchulG) sowie für das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren Stufenvertretungen gebildet:

 

1.

bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion je ein Bezirkspersonalrat für

 

a)

Grundschulen,

 

b)

Förderschulen

 

c)

Realschulen plus,

 

d)

Gymnasien und Kollegs,

 

e)

Integrierte Gesamtschulen,

 

f)

berufsbildende Schulen,

 

2.

bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium je ein Hauptpersonalrat für

 

a)

Grundschulen,

 

b)

Förderschulen

 

c)

Realschulen plus,

 

d)

Gymnasien und Kollegs,

 

e)

Integrierte Gesamtschulen,

 

f)

berufsbildende Schulen.

2Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt bei besonderen Versuchsschulen fest, zu welcher Stufenvertretung sie gehören.

 

(2) 1Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel

 

bis zu 1500 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
1501 bis 3000 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
3001 bis 10000 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
10001 und mehr

 

Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

2§ 54 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Spezielle Schulformen sollen angemessen in den Stufenvertretungen vertreten sein.

 

(3) 1Die Stufenvertretungen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und den Mittelbehörden können einen gemeinsamen schulartbezogenen Ausschuss bilden. 2Sie können Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung hinausgehen. 3In diesen Angelegenheiten kann der gemeinsame Ausschuss auch Besprechungen nach § 67 mit den Dienststellenleitungen führen. 4Die Befugnisse und Aufgaben der Stufenvertretungen im Übrigen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.

 

(4) Dienststellenleitung und Stufenvertretung müssen mindestens einmal im Halbjahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen der Stufenvertretung finden nach Bedarf statt.

 

(5) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.

 

(6) 1Die an Privatschulen abgeordneten staatlichen Lehrkräfte, die Leiterinnen und Leiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare, die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 SchulG gelten als Lehrkräfte der entsprechenden Schulart. 2Satz 1 gilt entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Studienseminaren.

 

(7) 1Gehören Beschäftigte zu mehreren Schularten, sind sie nur in der Schulart wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. 2§ 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Schulen und Studienseminaren.

 

(8) 1Beschäftigte an organisatorisch verbundenen Schulen sind ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wahlberechtigt. 2Im Falle des organisatorischen Verbundes einer Realschule plus mit einer Integrierten Gesamtschule sind alle Beschäftigten abweichend von Satz 1 ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e wahlberechtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge