(1) Die §§ 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.

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