(1) 1Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen. 2Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. 3Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident.

 

(2) 1Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. 2Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und den beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme der Angehörigen der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. 3Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.

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