(1) 1Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an [Bis 31.08.2023: Schulkindergärten und ] [1]Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist. 2Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.

 

(2) 1Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der [Bis 31.08.2023: oder eines Landesseminars] [2]Lehramtsanwärter eines Studienseminars. 2Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. 3Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.

(3)[3]

 

(3) 1Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle. 2Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.

[1] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.08.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.08.2023.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz Nr. 1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule. Aufgehoben durch Gesetz Nr. 2111 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 01.08.2012 bis 31.08.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge