(1) In den Fällen des § 6 Absatz 3 und 5 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

 

(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, dann ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge