(1) 1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, in den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und in den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. 2Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 58 bis 63 entsprechend.

 

(2) 1In den Fällen des § 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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