(1) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. 2§ 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, [Bis 29.07.2024: so ] gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. 2Erhebt der Personalrat Einwendungen, [Bis 29.07.2024: so ] hat er der Dienststellenleitung [Bis 29.07.2024: dem Dienststellenleiter] die Gründe mitzuteilen. 3Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. [Vom 01.01.2016 bis 29.07.2024: 3Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren. ] 4§ 79 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfange, [Bis 29.07.2024: so ] teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.
(4) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg [Bis 29.07.2024: Dienstwege] den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. 2Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. 3§ 79 Absatz 6 gilt entsprechend. 4Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, [Bis 29.07.2024: so ] ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(6) § 79 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.