(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszugs Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. 2Das Staatsministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern auf die Bezirke anderer Verwaltungsgerichte erstrecken.

 

(2)[1] 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. 3Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag

 

1.

der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

 

2.

der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen.

4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

Bis 16.06.2021:

(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. 3Sie werden je zur Hälfte durch das Staatsministerium der Justiz auf Vorschlag

1.

der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

2.

der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen.

4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3)[2]

 

(3) 1Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. 2Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.

 

(3[3] [Bis 16.06.2021: 4] ) 1Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. 2Bei Stimmengleichheit in der Entscheidung über eine Frage ist diese verneint.

[1] Abs. 2 geändert durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 16.06.2021.
[3] Geändert durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.06.2021.

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