(1) 1Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. 2Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.

 

(2) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. 2Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.

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