(1) 1Für die Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ §§ 12 bis 15, 17 bis 43, § 44 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7[1] [Bis 31.08.2019: 12 bis 15, 17 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6, 7] und §§ 45 und 46 entsprechend. 2Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. 3An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung aus.
(2) 1Die Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2§ 62 Abs. 1 bis 6 gilt entsprechend.
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