Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:
3. |
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, |
4. |
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten, |
5. |
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind, |
6. |
Einführung oder wesentliche Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze, |
7. |
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, |
8. |
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. |
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