(1) 1Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. 2Sie wählen je Einstellungstermin und Laufbahngruppe aus ihrer Mitte jeweils einen Polizeivollzugsbeamten zur Vertrauensperson. 3Der Personalrat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 4Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. 5Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 6Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauenspersonen § 19 Abs. 4 und 5 und § 24 entsprechend.

 

(2) 1Die Amtszeit der Vertrauenspersonen endet mit dem Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes. 2§ 26 Abs. 2 Satz I Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

 

(3) 1Die Vertrauenspersonen werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit eingeschränktem Stimmrecht teil. 2Das Stimmrecht steht ihnen nur zu bei Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst betreffen. 3Die Vertrauenspersonen können beantragen, dass Fragen, die die Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. 4Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vertreten.

 

(4) Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.

 

(5) 1Auf Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst ist§ 66 Satz 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. 2Bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Personalrat nicht mit.

[1] § 81 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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