(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium[1] [Bis 31.08.2019: Ministerium des Innern] wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung. Der Personalrat ist in Angelegenheiten nach § 101 insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.[2]

 

(2) 1Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. 2In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums[3] [Bis 31.08.2019: Ministeriums des Innern] Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.

 

(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium[4] betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-vertraulich” zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.

 

(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die [Bis 31.08.2019: oder der ] [5]ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium[6] sein müssen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[6] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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