Bis 31.08.2019:
(1) Beim Kultusministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet; er besteht aus den in § 87 genannten Fachgruppen.
(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.
(3)[2] § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.
Bis 31.08.2019:
(3) § 86 Abs. 6 gilt entsprechend.
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