(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, |
4. |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
5. |
Verlust der Wählbarkeit, |
6. |
gerichtliche Entscheidung nach § 28, |
7. |
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war, |
8. |
Eintritt in die Freistellung (während der Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs)[1] [Bis 07.06.2019: (Altersteilzeit)] oder Beurlaubung bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, |
9. |
Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau[2] [Bis 07.06.2019: Frauenbeauftragten/Vertrauensperson, Gleichstellungsbeauftragten] sowie der jeweiligen Stellvertreter. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen